Schulverwaltung

Gemäss § 15 des Berufsbildungsgesetzes ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.

Auszubildende sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Einzelheiten zur Schulpflicht sind durch die Schulgesetze der Länder geregelt.

Die Bundesoffene Landesberufsschule für Hörakustiker und Hörakustikerinnen ist gemäss Beschluss der Kultusministerkonferenz eine zuständige Schule für Auszubildende im Hörakustiker-Handwerk.

Das bedeutet, durch Abschluss des Ausbildungsvertrages wird der Unterricht an der Berufsschule "automatisch"  Bestandteil der Ausbildung. Ein besonderes Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist nicht erforderlich. Die Anmeldung erfolgt gemäss nachfolgend beschriebenem Verfahren.




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