Empfehlungen zur Terminierung von Ausbildungsverträgen
Die Bundesinnung der Hörakustiker und die Landesberufsschule weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ausbildungsverträge nur zum 1.8. oder 1.9. eines Jahres abgeschlossen werden sollten, um bei 3jähriger Laufzeit den Abschluss mit der Sommer-Gesellenprüfung sicherzustellen. Die Landesberufsschule und die Akademie haben auf diesen Zyklus ihr Blockschulsystem und die überbetriebliche Ausbildung abgestellt.
Nur in Einzelfällen können Auszubildende aufgenommen werden, deren Vertragsbeginn zwischen dem 30.9. und dem 31.12. eines Jahres liegt. Zu diesen Sonderfällen gehört z.B. der Fall, dass ein Auszubildender in der Probezeit ausscheidet und im Laufe der Herbstes ein anderer Bewerber als Ersatz eingestellt wird. Bei Verträgen die nach dem 31.12. eines Jahres beginnen, muss damit gerechnet werden, dass die Auszubildenden nicht rechtzeitig bis zur Gesellenprüfung alle Berufsschulkurse besuchen können und somit die letzten Kurse entfallen. Auch hierfür hat der Ausbildungsausschuss wie bei der Ausbildungszeitverkürzung der Landesberufsschule empfohlen, nicht die ersten Kurse wegfallen zu lassen.
Abweichend von der o.g. Regelung können Ausbildungsbetriebe Ausbildungsverträge zum 01. Februar eines Jahres abschließen, sofern dieses vorher bei der Landesberufsschule angemeldet wurde und sie die schriftliche Zusicherung der Schule für einen freien Platz in einer entsprechenden Berufsschulklasse erhalten haben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Schulplätze für Auszubildende mit Beginn 01.02. (Winter-Gesellenprüfung) begrenzt ist.