Berufsschulbesuch
Gemäss § 15 des Berufsbildungsgesetzes ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
Auszubildende sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Einzelheiten zur Schulpflicht sind durch die Schulgesetze der Länder geregelt.
Die Bundesoffene Landesberufsschule für Hörgeräteakustiker ist gemäss Beschluss der Kultusministerkonferenz zuständige Schule für alle Auszubildenden im Hörgeräteakustiker-Handwerk.
Das bedeutet, durch Abschluss des Ausbildungsvertrages wird der Unterricht an der Bundesoffenen Landesberufsschule "automatisch" Bestandteil der Ausbildung. Ein besonderes Auswahl- und Bewerbungs-
verfahren ist nicht erforderlich. Die Anmeldung erfolgt gemäss nachfolgend beschriebenem Verfahren.
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984:
Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen
für Schüller in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender
Die Aufgabe der Berufsschule, allgemeine und fachliche Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der einzelnen Ausbildungsberufe zu vermitteln, stellt die Länder bei Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden (Splitterberufe) vor besondere schulfachliche und schulorganisatorische Probleme.
Sofern einzelne Länder einen fachlich differenzierten Unterricht nicht sicherstellen können, soll auf der Grundlage der schulrechtlichen Regelungen für die betroffenen Berufsschüler aus diesen Ländern ein Unterrichtsangebot an Berufsschulen mit länderübergreifendem Einzugsbereich eingerichtet werden. Die aufnehmenden Länder bemühen sich, die erforderlichen Beschulungskapazitäten vorzuhalten. Die länderübergreifende Beschulung setzt eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Schüler voraus.
Die Länder vereinbaren auf der Grundlage ihrer Schulgesetze, das länderübergreifende Unterrichtsangebot nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze zu schaffen.
I. Organisation des Berufsschulunterrichts
1. Die einzubeziehenden Ausbildungsberufe, die Standorte der Berufsschule n sowie deren Einzugsbereiche werden zwischen den Ländern abgestimmt und in einer Liste geführt. Die Liste wird fortgeschrieben.
2. Für den Berufsschulunterricht gilt die Stundenzahl des aufnehmenden Landes. Grundlagen für den berufsbezogenen Unterricht sind die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrpläne. Für die einem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe erfolgt eine länderübergreifende Beschulung grundsätzlich erst in der Fachstufe.
3. Der Unterricht wird in Blockform erteilt. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel 34 bis 36 Unterrichtsstunden. Die Blocklängen sollen 4 Wochen nicht unterschreiten.
II. Zahlung von Schulbeiträgen beim Besuch länderübergreifender Fachklassen
1. Die Länder verzichten auf die gegenseitige Erstattung von Schulbeiträgen für die Beschulung von Berufsschülern in Fachklassen mit länderübergreifenden Einzugsbereichen.
2. Die den kommunalen und privaten Schulträgern aus der Beschulung der aus anderen Ländern aufgenommenen Schüler erwachsenden Mehraufwendungen an Sach- und Personalkosten werden nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen von dem aufnehmenden Land erstattet.
III. Gewährung von Zuschüssen zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten
1. Der Zuschuss wird nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen nur gewährt, wenn dem Berufsschüler eine tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterbringung notwendig ist.
2. Der Zuschuss wird auf Antrag des Berufsschülers bzw. seines Erziehungsberechtigten von der zuständigen Behörde des abgebenden Landes gewährt.
3. Der Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten richtet sich nach der Zahl der notwendigen Aufenthaltstage für die Dauer des Blockunterrichts.
IV. Zuschüsse zu den Beförderungs- und Lernmittelkosten
Zuschüsse zu den Beförderungs- und Lernmittelkosten werden den Berufsschülern nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gewährt.
aus: Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007
§ 88 Berufsschule
(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.
(2) Die Berufsschule vermittelt Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz.
Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).
§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
1. bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.
Aufnahme von Umschüler/innen
Die Aufnahme von Umschüler/innen in die Bundesoffene Landesberufsschule für Hörgeräteakustiker richtet sich nach § 23 Schulgesetz Schleswig-Holstein:
(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Sachkosten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Personalkosten nach § 36 Abs. 2 ausrichtet, wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.
Weitere Regelungen für Umschüler/innen
1. Um eine geordnete Ausbildung im Rahmen von (verkürzten) Umschulungsmaßnahmen sicherzustellen, bietet die Landesberufsschule ein spezielles Kurssystem an, das auf den allgemein üblichen Prüfungstermin im Sommer eines jeden Jahres abgestimmt ist. D.h., das Ende einer Umschulung sollte stets so terminiert sein, dass die Maßnahme zum 31. Juli eines Jahres endet.
2. In die spezielle Umschülerklasse werden nur Schüler/innen aufgenommen, deren Umschulungsverhältnis gem. Berufsbildungsgesetz in das entsprechende Register bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist. Außerdem müssen Umschulungsbeginn und -ende so terminiert sein, dass eine geordnete Ausbildung (Abstimmung zwischen Ausbildungsinhalten im Betrieb und in der Berufsschule) sichergestellt ist. Ggf. ist dieses durch Vorlage des individuellen Ausbildungsplanes gem. §5 Ausbildungsordnung nachzuweisen.
Die Einladung zum ersten Berufsschulblock erhalten die Auszubildenden frühzeitig (6 - 8 Wochen vorher) über ihren Ausbildungsbetrieb.
Hinweise zur Anreise zum ersten Berufsschulblock finden Sie unter der Rubrik " An- und Abreise "
Im ersten Unterrichtsblock wird Unterricht in folgenden Lernbereichen erteilt:
- Audiologie / Psychologie / Kommunikation
- toplastik
- Akustik
- Betriebswirtschaft / Kommunikation
- Hörgerätetechnik
- Politik
- Sport (ausführliche Infos sind unter der Rubrik "Sportunterricht" zu finden)
Die Unterrichts- und Lernziele besprechen die Lehrkräfte jeweils mit Ihnen; ebenso Regelungen für die Notenfindung. Zur Vorbereitung sollten Sie sich nochmals mit dem Stoff Ihrer letzten allgemeinbildenden Schule in Physik (Mechanik, Schwingungslehre) und Mathematik (Umstellen von Formeln sowie elementare Funktionen bis zu Potenzen und Logarithmen) vertraut machen.
Wir gehen davon aus, dass Sie Computergrundkenntnisse haben (Textverarbeitung MS-Word). Ggf. wäre ein vorbereitender Kurs (ideal: “Zehnfingerschreibsystem”) hilfreich. Lerntexte werden Sie überwiegend in Kopieform erhalten, da nur bedingt geeignete Bücher auf dem Markt sind. Eine Formelsammlung erhalten Sie von uns kostenlos.
Bitte bringen Sie zum ersten Berufsschulkurs folgende Sachen mit:
- Karo-Schreibpapier DIN A4 sowie Ordner bzw. Schnellhefter / Schere / Klebestift
- Schreibzeug (incl. Buntstifte, farbige Filzstifte (schmal + breit, z.B. Edding 3000 und Druckbleistifte 0,5 mm)
- Geo Dreieck (möglichst 20 cm) Zirkel und Zeichenschablone mit Sinuskurve
- Schraubendreher für Hörgeräte-Einstellungen und Stethoclip (ggf. im Betrieb nachfragen)
- Taschenrechner mit Winkelfunktionen, Zehnerpotenzen und logarithmischen Funktionen. Bitte machen Sie sich eigenständig vertieft mit der Bedienung (Zehnerpotenzen, Logarithmenrechnung) Ihres Taschenrechners vertraut.
Bitte denken Sie auch an Sportkleidung. Die Sportschuhe müssen helle abriebfeste Sohlen haben. Die Teilnahme am Sportunterricht ist verbindlich (Befreiung nur auf Grund eines ärztlichen Attests in besonderen Einzelfällen möglich).
Bringen Sie bitte auch die Ausbildungsordnung mit, die Ihnen zusammen mit dem Lehrvertrag ausgehändigt wurde (ggf. im Betrieb nachfragen !).
Da die Landesberufsschule die einzige Berufsschule für diesen Ausbildungsberuf in Deutschland ist, werden Sie in Lübeck viele andere Auszubildende im Hörgeräteakustiker-Handwerk treffen und Erfahrungen austauschen können. Das ist ein großer Vorteil für Sie. Es muss natürlich auch einige „Spielregeln“ geben, die sicherstellen, dass sich alle während der Berufsschulzeit wohlfühlen und effektiv lernen können. Sie finden diese unter der Rubrik "Stets zu beachten ...".
- Kurszeugnisse
Spätestens 4 Wochen nach jedem Kurs erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Kurszeugnis. Die Zeugnisse des 3., 6. und 8. Kurses sind sogenannte Jahreszeugnisse, die die Leistungsbeurteilungen des jeweils letzten Ausbildungsjahres zusammenfassend mit berücksichtigen.
- Berufsschulabschusszeugnis
Nach erfolgreicher Beendigung der Berufsschulzeit und bestandener Gesellenprüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler den Berufsschulabschluss. Dafür müssen bestimmte Mindestleistungen (Noten) erreicht werden.
Je nach Vorbildung mit der die Schülerinnen und Schüler die Ausbildung aufgenommen haben, kann bei entsprechender schulischer Leistung der erfolgreiche Berufsschulabschluss höherwertige Schulabschlüsse (erweiterter Hauptschulabschluss, Realschulabschluss) beinhalten.
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