Ausbildungsvorschriften
paragraph.gifUm eine möglichst optimale Ausbildung zu organisieren, wurden wichtige Regeln und Informationen in mehreren Vorschriften und Empfehlungen dokumentiert.

Ein grundlegendes Dokument ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997. Diese Verordnung (Ausbildungsordnung) sollte jede/r Auszubildende am Anfang seiner Ausbildung von seinem Ausbildungsbetrieb erhalten.

Außerdem erstellt der Ausbildungsbetrieb für seine Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan (BAP), der im Einzelnen beschreibt, wie die Ausbildung im Betrieb konkret gestaltet werden soll. Damit die Betriebe die Ausbildung weitestgehend einheitlich und abgestimmt durchführen, hat die Bundesinnung eine Empfehlung für einen betrieblichen Ausbildungsplan herausgegeben, die über die Bundesinnung / Akademie für Hörgeräte-Akustik bezogen werden.

Bundesinnung und Landesberufsschule haben darüber hinaus eine gemeinsame Empfehlung für Übungen und Ausbildungsschwerpunkte zwischen den Berufsschulkursen herausgegeben. Sie soll den Auszubildenden helfen, sich zielgerichtet auf den jeweils bevorstehenden Berufschulkurs vorzubereiten bzw. Inhalte der vorangegangenen Kurse zu vertiefen. Diese Empfehlung erhalten die Auszubildenden im ersten Berufsschulkurs in Lübeck.

Inhalt und Ablauf der Prüfungen sind ebenfalls in der Ausbildungsordnung geregelt. Dazu ergänzend haben die Prüfungsausschüsse Merkblätter herausgegeben. 


Auszug aus der Ausbildungsordnung Hörgeräteakustiker/in vom 12. Mai 1997

§4 Absatz 1:  Die Fertigkeiten und Kenntnisse .... sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§4 Absatz 2:  Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit ... befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. Er wird ergänzt durch die Empfehlung für Übungen und Ausbildungsschwerpunkte zwischen den Berufsschulkursen, die konkret darstellen, was zwischen den einzelnen Berufsschulkursen an Übungen und vertiefenden Maßnahmen zu erledigen ist.
Ausbildungsplan
Die Auszubildenden sollten dazu angehalten werden, ergänzend zu den übli­chen Eintragungen in das Berichtsheft Ausbildungsübungen, die speziell auf die hier gegebenen Empfehlungen abzielen, besonders zu kennzeichnen. Da­durch soll das Bewusstsein gestärkt werden, dass die hier empfohlenen Übungen und Ausbildungsmaßnahmen für einen guten Ausbildungserfolg sehr wichtig und somit auch vollständig und mit dem erforderlichen Engagement durchzuführen sind. 

Für die Ausbildung und eine spätere erfolgreiche Berufsausübung ist es not­wendig, dass die Auszubildenden auch üben, ihre Arbeitsergebnisse struktu­riert und übersichtlich darzustellen. Dazu dienen insbesondere die beschrie­benen Vortrags- und Präsentationsübungen. Hierbei soll auch die (fachgerech­te) Ausdrucksfähigkeit in freiem Vortrag trainiert werden.Es wird dringend empfohlen, unmittelbar nach jedem Berufsschulblock mit den Auszubildenden zu besprechen, wann und in welchem Rahmen die aufgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt wer­den sollen.


Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


Auszug aus:Berufsschul-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Hörgeräteakustiker/in 
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. April 1997, II 503 - 3024.152 – 24,  Vorsitzender der Rahmenlehrplankommission: StD Eckhard Schroeder, Lübeck (Schl.-H.)) 

"Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbil­dungs­ordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachmin­is­teri­um im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil­dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie) abge­stimmt. Das Abstim­mungsverfahren ist durch das "Gemein­same Ergebnisprotokoll vom 30.05.1972" geregelt." 

"Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Fest­legungen für den Unter­richt. Selbständiges und verant­wortungsbewußtes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung wird vorzugsweise in solchen Unter­richts­formen vermittelt, in denen es Teil des methodischen Gesamtkonzeptes ist. Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zur Erreichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar för­dern, sind besonders geeignet  und sollten deshalb in der Unterrichtsge­staltung angemessen berücksichtigt werden. 

Zum Erreichen ihrer Ziele muß die Berufsschule
  • den Unterricht an einer für ihre Aufgabe spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont
  • unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufs­feldübergreifende Qualifikationen vermitteln; 
  • ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschied­lichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden; 
  • im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen und fördern; 
  • auf die mit Berufsausübungen und privater Lebensführung verbundenen Umwelt­bedrohungen und Unfallgefahren hinweisen und Möglichkeiten zu ihrer Vermei­dung bzw. Verminderung aufzeigen.  

Die Berufsschule soll darüber hinaus ... auf Kernprobleme unserer Zeit wie z.B. 
  • Arbeit und Arbeitslosigkeit, 
  • Friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter Wahrung kultureller Identität, 
  • Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage, sowie 
  • Gewährleistung der Menschenrechte 

eingehen.

Alle aufgeführten Ziele der Berufsschule sind auf die Entwicklung von Handlungs­kompe­tenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit des einzelnen, sich in gesellschaftlichen, beruflichen und privaten Situationen sach­gerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz (Personalkompetenz) und Sozialkompetenz. Sie bilden die die beruflichen Kernkopetenzen.

Siehe  hierzu auch die Darstellung des pädagogischen Konzeptes der Bundesoffenen Landesberufsschue für Hörgeräteakustiker unter "Schule & Unterricht "



Teilweise wird von Lehrstellenbewerbern oder -bewerberinnen an die Betriebe der Wunsch herangetragen, einen Ausbildungsvertrag über nur 2 oder 2 ½ Jahre abzuschließen. Hierfür werden die unterschiedlichsten Gründe vorgetragen. Häufig ist es das im Gegensatz zu anderen Ausbildungsberufen etwas höhere Alter der Bewerber. Vielfach wurde vorher ein weitergehender Schulabschluss erworben, ein Studium begonnen oder eine andere Ausbildung absolviert. Der Ausbildungsausschuss der Bundesinnung hat den Betrieben empfohlen, solchen Wünschen der Bewerber nicht nachzugeben. 

Der Beruf des Hörgeräteakustikers erfordert ein überaus breites Wissensspektrum auf hohem theoretischen Niveau, das nur durch intensive praktische Ausbildung vertieft und sicher angewendet werden kann. Ausführliche Erörterungen der Problematik der Ausbildungszeitverkürzungen und mögliche negativen Folgen derartiger Vertrags- und Ausbildungspraktiken für die Qualität der Ausbildung im Hörgeräteakustiker-Handwerk wurden bereits in der  Hörakustik 4/90 und 7/90 veröffentlicht; diese gelten heute noch.

Unberührt von dieser Empfehlung bleibt die Möglichkeit, bei besonders guten Leistungen, die sich während der Ausbildungszeit zeigen, vorzeitig zur Prüfung zugelassen zu werden (siehe § 45 Berufsbildungsgesetz: "Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen".). Die Gesellenprüfungsausschüsse lassen in der Regel Ausbildungsverkürzer auf Antrag zu, wenn Ausbildungsbetrieb und Landesberufsschule dieses befürworten und die Ergebnisse in der Zwischenprüfung im praktischen und im schriftlichen Teil mit mindestens "gut" bewertet wurden. Über diesen Weg können Auszubildende mit erhöhter Leistungsfähigkeit und besonderem Engagement ein halbes Jahr früher die Ausbildung beenden.

Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit reduziert sich auch entsprechend die Zahl der Berufsschulkurse. Der Ausbildungsausschuss der Bundesinnung und die Vorsitzenden der Gesellenprüfungsausschüsse haben sich ausdrücklich der Auffassung der Landesberufsschule angeschlossen, dass aufgrund der gemachten Erfahrungen nicht die ersten Kurse entfallen sollten, da hier die Fundamente für die nachfolgenden Unterrichtsgebiete gelegt werden. Jede/r Auszubildende wird, unabhängig von der Vertragslänge, dem ersten Berufsschulkurs zugeordnet. Ausnahmen sind nur bei nachweisbaren einschlägigen Vorkenntnissen in der Hörakustik möglich.

Eine abweichende Regelung (z.B. 7 Kurse in 2 1/2 Jahren) kommt nur für Schüler/innen mit einem Umschulungsvertrag gem. § 47 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42a Handwerksordnung in Betracht. Eine Aufnahme von Auszubildende in die spezielle Umschülerklasse ist nicht möglich.


Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und die Landesberufsschule weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ausbildungsverträge nur zum 1.8. oder 1.9. eines Jahres abgeschlossen werden sollten, um bei 3jähriger Laufzeit den Abschluss mit der Sommer-Gesellenprüfung sicherzustellen. Die  Landesberufsschule und die Akademie haben auf diesen Zyklus ihr Blockschulsystem und die überbetriebliche Ausbildung abgestellt. Nur in Einzelfällen können Auszubildende aufgenommen werden, deren Vertragsbeginn zwischen dem 30.9. und dem 31.12. eines Jahres liegt. Zu diesen Sonderfällen gehört z.B. der Fall, dass ein Auszubildender in der Probezeit ausscheidet und im Laufe der Herbstes ein anderer Bewerber als Ersatz eingestellt wird. Bei Verträgen die nach dem 31.12. eines Jahres beginnen, muss damit gerechnet werden, dass die Auszubildenden nicht rechtzeitig bis zur Gesellenprüfung alle Berufsschulkurse besuchen können und somit die letzten Kurse entfallen. Auch hierfür hat der Ausbildungsausschuss wie bei der Ausbildungszeitverkürzung (s.o.) der Landesberufsschule empfohlen, nicht die ersten Kurse wegfallen zu lassen.



Prüfungen: Nachfolgend sind die Vorschriften für die Zwischenprüfung und die Gesellenprüfung zu finden (Auszug aus der Ausbildungsordnung). 

Die Merkblätter der Prüfungsausschüsse sind im Downloadbereich der Akademie für Hörgeräte-Akustik zu finden. Sie sind eine sehr hilfreiche Unterlage für die Vorbereitung auf die Prüfung. Zu beachten ist, dass die jeweils von den Prüfungsausschüssen zur aktuellen Prüfung herausgegebenen Merkblätter/Prüfungshinweise maßgeblich sind.


(1)  Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)  Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs­schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be­rufsausbildung wesentlich ist.
(3)  Der Prüfling soll in insgesamt höchstens dreieinhalb Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesonde­re in Betracht:

1. als Prüfungsstücke:
a)    Suchen von Fehlern in Hörsystemen und Zubehör einschließlich Bedienungsfehler, Beseiti­gen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile, Kontrolle des Hörsystems so­wie Dokumentieren der Arbeitsschritte und der Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling ins­besondere zeigen, dass er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Messabläu­fe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen, Fehlerursachen beschreiben sowie elektrische Bauteile durch Weichlöten auswechseln kann.
b)    Anfertigen eines Geschäftsbriefes oder eines anderen Dokumentes des geschäftlichen Schriftverkehrs.

2. als Arbeitsproben
a)    Herstellen von mindestens einer Ohrabformung. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygiene-vorschriften berücksichtigt.
b)    Einweisen des Patienten sowie Aufnehmen und Auswerten von Audiogrammen.

(4)  Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Akustik
  2. Anatomie und Physiologie der Hörorgane
  3. Audiometrie
  4. Technik der Hörsysteme
  5. Geschäftsvorgänge
  6. Wirtschafts- und Sozialkunde
(5)  Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


(1)  Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt­nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil­dung wesentlich ist.
(2)  Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchfüh­ren. Dabei soll er zeigen, dass er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Ver­wendung geeigneter Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrich­tungen anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Messgeräte, Bear­beitungsmaschinen und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen.

1. Für die Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
a)    Herstellen von Ohrabformungen, Herstellen eines Otoplastik-Rohlings und Ausarbeiten des Rohlings zu einer gebrauchsfähigen Otoplastik. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zei­gen, dass er den Arbeitsablauf planen, Otoplastikformen und frequenzbeeinflussende Maß­nahmen aufgrund vorgegebener audiometrischer Daten, Materialien und Verfahren auswäh­len sowie seine Entscheidung begründen kann.
b)    Auswählen und Voreinstellen von Hörsystemen nach audiologischen Messdaten mit Hilfe ei­ner Messanlage und Erstellen eines Messprotokolls. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zei­gen, dass er den Ablauf der Einstellung von Hörsystemen planen sowie Bedienungsbeschrei­bungen, Datenblätter und Herstellerinformationen für Hörsysteme und Messanlagen interpre­tieren kann.
c)     Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör einschließlich Fehlersuche, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile und Module, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte einschließlich Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüf­ling insbesondere zeigen, dass er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Messabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen und Fehlerursachen be­schreiben kann.

2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)    Herstellen von Ohrabformungen. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er die Einweisung patientengerecht durchführen, die anatomischen Gegebenheiten auf Grund der Otoskopie erkennen, bei der Ohrabformung anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigen kann.
b)    Einstellen audiologischer Meßsysteme für unterschiedliche Messverfahren anhand vorgege­bener Fälle. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er audiologische Messergeb­nisse auswerten und interpretieren kann.
c)     Beraten von Patienten bei der Vorauswahl eines Hörsystems sowie Führen eines Anpassge­spräches. Durch das Beratungsgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er die individuellen und psychosozialen Rahmenbedingungen des Patienten bei der Vorauswahl fachgerecht berücksichtigen kann. In dem anschließenden Anpassgespräch soll der Prüfling anhand eines praktischen Falles zeigen, dass er den Ablauf einer Anpassung von Hörsyste­men strukturieren, seine Auswahl von Hörsystemen und Voreinstellungen begründen, eine Anpassmessung auswerten sowie seine Verhaltensweisen gegenüber Patienten im Rahmen der Feinanpassung und Nachbetreuung erläutern kann; Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 und die Arbeitsproben mit 60 vom Hundert ge­wichtet werden.

(3)  Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Angewandte Audio­logie, Anpassen von Hörsystemen, Technische Grundlagen, Geschäftsvorgänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
Die Anforderungen in den Püfungsbereichen sind:
a) im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling nach audiologischen Gegebenheiten Hörbeeinträchti­gungen beurteilen. Insbesondere soll er dabei zeigen, dass er anatomische, physiologische und pathophysiologische Gegebenheiten beurteilen und Aufgaben aus der Pädaudiologie und Psy­choakustik lösen sowie audiometrische Messungen auswählen und auswerten kann.
b)    im Prüfungsbereich Anpassen von Hörsystemen:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling anhand von Fallbeschreibungen eine Versorgung mit Hörsystemen planen und zugehörige schriftliche Unterlagen erstellen. Dabei soll er die Regeln von Anpassverfahren anwenden und die für den jeweiligen Fall notwendigen Kenndaten von Hör­systemen beschreiben sowie Datenblätter und Herstellerinformationen über Hörsysteme auswer­ten und interpretieren. Er soll auch die psychosoziale Situation der Patienten bei der Anpassung und Beratung mit einbeziehen und Lösungsvorschläge für auftretende Schwierigkeiten anbieten. Dazu gehören auch die erweiterte Einweisung und die Methoden der Feinanpassung.
c)     im Prüfungsbereich Technische GrundlagenIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus der Akustik, des vorbeugenden Gehör­schutzes, den Bereichen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Warten und Instandsetzen von Hörsy­stemen lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er fachliche Probleme analysieren und bewer­ten sowie deren Lösungen in geeigneter Form darstellen kann.
d)    im Prüfungsbereich Geschäftsvorgänge:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Geschäftsvorgänge aus der Praxis eines Hörgeräte­akustikerbetriebes bearbeiten und dabei zeigen, dass er Hörhilfenversorgungen patientengerecht terminlich planen, Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und mit den Kostenträgern abrech­nen, Schriftverkehr adressatengerecht führen oder Reklamationen bearbeiten kann.
e)    im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.

(4)  Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5)  Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus­schusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(6)  Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsbereich Angewandte Audiologie gegen­über jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7)  Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung und in­nerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie mindestens ausrei­chende Leistungen erbracht sind.